Rellmacom GmbH, 8500 Frauenfeld
(Version 2022)
1. Allgemeines/Anwendbares Recht
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen der Rellmacom GmbH (nachstehend Lieferant genannt) an deren Kunden (nachstehend Käufer genannt). Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer ausdrücklich diese Bedingungen.
1.2 Abweichungen, namentlich die Übernahme von anderen Allgemeinen Bedingungen wie etwa der SIA-Norm, käufereigene Einkaufsbedingungen usw. sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
1.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
1.4 Diese Bestimmungen gelten ab 01.01.2021 und ersetzen alle bisherigen Allgemeinen Lieferbedingungen der Rellmacom GmbH.
2. Verbindlichkeit von Lieferzeiten, Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen
2.1 Für den Umfang und die Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten massgebend. Sofern innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung bzw. innerhalb von 5 Arbeitstagen bei Lieferfristen bis zu 10 Tagen kein Gegenbescheid erfolgt, sind die angeführten Spezifikationen verbindlich.
2.2 Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.3 Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Ablauf der Frist von 8 bzw. 5 Arbeitstagen gem Ziff. 2.1 gelten nur, wenn sich der Lieferant schriftlich damit einverstanden erklärt. Zudem sind die daraus entstehenden Kosten vom Käufer zu tragen.
3. Preise
3.1 Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise können grundsätzlich jederzeit ohne Vorankündigungen geändert werden, sofern diese nicht vorher schriftlich mit einer entsprechenden Gültigkeitsdauer vereinbart wurden.
3.2 Alle in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, Porto und Verpackung, ab 8500 Frauenfeld, sofern nichts anderes vereinbart.
4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
4.1 Die in den Dokumenten des Lieferanten als Basis von Angeboten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte sind solange unverbindlich, als sie nichtausdrücklich zum Bestandteil der Auftragsbestätigung erklärt worden sind. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen.
4.2 Der Käufer hat den Lieferanten vor der Angebotserstellung oder der Bestellung über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten abweichen. Funktionstechnische Bedingungen können zum Beispiel besondere Temperaturverhältnisse, Witterungs- und Einbaubedingungen, Schachtanwendungen oder andere nicht übliche Umstände sein.
5. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen
5.1 Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer ausgehändigt werden und nicht integrierender Bestandteil des Materials und seiner Verwendung sind, bleiben im Eigentum des Lieferanten. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Lieferanten gestattet.
6. Lieferbedingungen
6.1 Lieferdaten sind ungefähre Daten, Verzögerungen bei geplanten Lieferungen berechtigen den Käufer nicht, Anspruch irgendwelcher Art gegen den Lieferanten zu erheben und/oder eine Bestellung zu annulieren. Das mit dem Käufer vereinbarte Lieferdatum muss bei einem Lieferverzug vom Lieferanten angemessen verlängert werden. Der Käufer muss den Lieferverzug schriftlich beim Lieferanten anmelden.
6.2 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Käufers nicht erfüllt werden.
6.3 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag bzw. Lieferwoche vom Käufer nicht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware trotzdem in Rechnung zu stellen und die Einlagerungskosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
7. Versand-/Transportbedingungen
7.1 Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung:
7.2 Mehrkosten des Transportes hat der Käufer zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc) verursacht werden.
7.3 Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, die der Lieferant als zweckmässig erachtet.
7.4 Beanstandungen wegen Transportschäden müssen unmittelbar bei Warenübergabe durch den Käufer beim Paketdienstleister oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden. Zusätzlich ist der Käufer ebenfalls verpflichtet, den Lieferanten am gleichen Tag schriftlich über solche Beanstandungen bzw. Schäden zu informieren.
8. Übergang von Nutzen und Gefahr
8.1 Holt der Käufer die Ware beim Lieferanten ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder mittels eines anderen Dritten im Auftrag des Lieferanten versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Lieferant auf dem Käufer über. Erfolgt der Transport und der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Liefer-
anten, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf dem Boden des Käufers, auf den Käufer über.
9. Rücknahme von neuen Waren
9.1 Es ist dem Lieferanten freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer, neuwertige Waren im Orginalzustand gegen Gutschrift zurückzunehmen. Eine Verpflichtungdes Lieferanten zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
9.2 Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarungen nicht ausbezahlt, sondern nur an andere Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer angerechnet. Der Wert einer Gutschrift kann grundsätzlich nicht über 80% des Produktpreises (exklusiv Mehrwertsteuer und Versandkosten) betragen.
9.3 Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort zurückzuschicken.
10. Prüfung/Mängelrüge
10.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zuprüfen. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen odersichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Käufer innerhalb von 8 Tagen vom Empfang an gerechnet schriftlich geltend zu machen (bezüglich Transportschäden siehe Ziff. 7.4). Unterlässt er dies, gelten Lieferung und Leistungen des Lieferanten als genehmigt.
10.2 Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt zur Verwirklichung der Gewährleistungspflichten des Lieferanten.
10.3 Wünscht der Käufer Beglaubigungen oder andere Abnahmeprüfungen, so müssen diese schriftlich vor der Bestellung vereinbart werden. Die Kosten hierfür gehen ausschliesslich zu Lasten des Käufers.
10.4 Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.
11. Mängelrüge von beim Empfang der Ware nicht feststellbaren Mängel
11.1 Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Käufer zu rügen, sobald sie erkannt werden.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Der Lieferant behält das Eigentum an gelieferten Waren, bis er die vollständige Bezahlung des Käufers erhalten hat. Der Käufer
muss alle notwendigen Massnahmen für den Schutz der Eigentumsrechte des Lieferanten sicherstellen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Lieferant zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Käufer ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet.
13. Zahlungsbedingungen
13.1 Zahlungstermin ist 30 Tage netto ab Fakturadatum.
13.2 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenfoderungen zu kürzen oder zurück zu behalten.
13.3 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentlicheTeile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
13.4 Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug ein. Für verspätete Zahlungen wird ein banküblicher Verzugszins berechnet, mindestens jedoch 5%.
13.5 Dem Lieferanten steht es zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren.
14. Gerichtstand
14.1 Gerichtstand ist 8500 Frauenfeld.